BFH vom 11.08.1971
VIII R 76/70
Normen:
EStG § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 160
BStBl II 1972, 55

BFH - 11.08.1971 (VIII R 76/70) - DRsp Nr. 1997/10749

BFH, vom 11.08.1971 - Aktenzeichen VIII R 76/70

DRsp Nr. 1997/10749

»Zinsen aus im Erbgang übergegangenen festverzinslichen Wertpapieren gehören beim Erben auch insoweit zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, als diese auf den Zeitraum bis zum Tode des Erblassers entfallen.«

Normenkette:

EStG § 11 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob im Erbfall Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren dem Erben als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Die Klägerin (Steuerpflichtige) ist alleinige Erbin nach ihrem am 3. April 1964 verstorbenen Ehemann. Die Eheleute unterhielten im Streitjahr bei verschiedenen Banken Wertpapier-Depots, die u.a. auch festverzinsliche Wertpapiere enthielten. Die Steuerpflichtige wurde für das Streitjahr, nachdem sie in ihrer Einkommensteuererklärung sämtliche von ihr, ihrem verstorbenen Ehemann und von beiden gemeinsam erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben hatte, dementsprechend zur Einkommensteuer herangezogen.