BFH vom 11.10.1973
V R 14/73
Fundstellen:
BFHE 110, 439
BStBl II 1974, 47

BFH - 11.10.1973 (V R 14/73) - DRsp Nr. 1997/11771

BFH, vom 11.10.1973 - Aktenzeichen V R 14/73

DRsp Nr. 1997/11771

»Durch das Eigentum an (festverzinslichen) Wertpapieren wird eine natürliche Person nicht zum Unternehmer.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat sein Einzelhandelsgeschäft mit Ablauf des ersten Halbjahrs 1971 aufgegeben. Der Umsatz aus diesem Geschäft betrug in diesem Zeitraum ...DM. Außerdem hat der Kläger im Jahre 1971 Zinseinnahmen in Höhe von ...DM aus mehreren Sparkonten und festverzinslichen Wertpapieren. Die auf die Umsätze aus dem Einzelhandelsgeschäft nach Abzug der Vorsteuern entfallende Umsatzsteuer von ...DM hat der Kläger gemäß § 13 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG) in der Fassung vom 29. Oktober 1970 (BGBl I, 1482, BStBl I, 1017) in der Umsatzsteuererklärung 1971 um den Kürzungsbetrag von ...DM gemindert.

Bei der Veranlagung 1971 versagte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) dem Kläger den Kürzungsbetrag. Er ging dabei davon aus, daß die Voraussetzungen des § 30 BerlinFG nicht vorliegen, weil nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UStG 1967 der tatsächliche Gesamtumsatz des Klägers in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen sei, dieser aber 200.000 DM im laufenden Kalenderjahr übersteige.

Mit der gegen den Umsatzsteuerbescheid 1970 eingelegten Sprungklage hatte der Kläger Erfolg.