BFH vom 11.12.1973
VIII R 15/70
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 404
BStBl II 1974, 315

BFH - 11.12.1973 (VIII R 15/70) - DRsp Nr. 1997/11906

BFH, vom 11.12.1973 - Aktenzeichen VIII R 15/70

DRsp Nr. 1997/11906

»Die im Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven werden durch den Übergang von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu der nach § 4 Abs. 3 EStG im Jahre des Übergangs nicht erfaßt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

I. Streitig ist, ob bei Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 EStG nach § 4 Abs. 3 EStG die stillen Reserven eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks aufzudecken sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ging zum 1. Januar 1965 von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG über zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) vertrat die Ansicht, daß die in dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven wegen des Wechsels der Gewinnermittlung als Entnahmegewinn zu versteuern seien. Es erhöhte daher den Gewinn aus Gewerbebetrieb von 6.065 um 15.644 auf 21.709 DM.