BFH vom 12.01.1978
IV R 26/73
Normen:
GewStG § 10a;
Fundstellen:
BFHE 124, 348
BStBl II 1978, 348
DB 2015, 1187

BFH - 12.01.1978 (IV R 26/73) - DRsp Nr. 1997/13733

BFH, vom 12.01.1978 - Aktenzeichen IV R 26/73

DRsp Nr. 1997/13733

»Gehört ein Gewerbebetrieb zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft, so sind die Gesellschafter der Personengesellschaft (und nicht die Personengesellschaft als solche) Gewerbetreibende (Unternehmer) im Sinne des GewStG § 10a. Bringt ein Einzelunternehmer seinen Gewerbebetrieb in eine Personengesellschaft ein, so bleibt er demgemäß - unabhängig davon, ob er eine beherrschende Stellung innehat oder nicht - insoweit Unternehmer des Gewerbebetriebs, als er an der Personengesellschaft beteiligt ist. Der vom Einzelunternehmer erlittene Gewerbeverlust ist vom maßgebenden Gewerbeertrag, der für die Personengesellschaft zu ermitteln ist, bis zu dem Betrag abzuziehen, der vom gesamten Gewerbeertrag nach dem Verhältnis des Gewinnverteilungsschlüssels auf den früheren Einzelunternehmer als Mitunternehmer im Anrechnungsjahr entfällt.«

Normenkette:

GewStG § 10a;

I. Streitig ist bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags und der Gewerbesteuer 1969, ob und ggf in welchem Umfang eine Personengesellschaft, in die ein Einzelunternehmer seinen Gewerbebetrieb eingebracht hat, bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags den vom Einzelunternehmer in früheren Jahren erlittenen Gewerbeverlust gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) abziehen darf.