BFH vom 12.01.1978
IV R 5/75
Normen:
EStG § 15, § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 436
BStBl II 1978, 333

BFH - 12.01.1978 (IV R 5/75) - DRsp Nr. 1997/13723

BFH, vom 12.01.1978 - Aktenzeichen IV R 5/75

DRsp Nr. 1997/13723

»Für die anteilige einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Gewinne eines zum Nachlaß gehörigen gewerblichen Unternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aller Miterben ist es nicht erforderlich, daß alle Miterben zugleich auch als Mitunternehmer zu beurteilen sind.«

Normenkette:

EStG § 15, § 16 ;

I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellungen 1965 und 1966, ob die Gewinne eines gewerblichen Unternehmens, an dem der Erblasser als Mitunternehmer beteiligt war, einkommensteuerrechtlich nur einem Teil der Miterben oder sämtlichen Miterben zuzurechnen sind, soweit diese Gewinne in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Erbauseinandersetzung entstanden sind und auf den Gesellschaftsanteil des Erblassers entfallen. Die Beigeladenen und Revisionskläger zu 2. und 3. (im folgenden C. und D.) und die Kläger und Beteiligten des Revisionsverfahrens zu 1. und 2. (im folgenden A. und B.) sind die vier Söhne des Unternehmers V. .

A. und B. sind bereits vor dem letzten Weltkrieg nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert.