BFH vom 12.02.1980
VIII R 114/77
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 378
BStBl II 1980, 494

BFH - 12.02.1980 (VIII R 114/77) - DRsp Nr. 1997/14549

BFH, vom 12.02.1980 - Aktenzeichen VIII R 114/77

DRsp Nr. 1997/14549

»1. Überträgt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf seine Gesellschaft eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 EStG an einer anderen Kapitalgesellschaft gegen einen unangemessen niedrigen Kaufpreis und ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten, so erfüllt die Abtretung der Anteile an der anderen Kapitalgesellschaft an die aufnehmende Kapitalgesellschaft den Tatbestand der Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG nicht nur in Höhe des vereinbarten Kaufpreises, sondern auch in Höhe der verdeckten Einlage bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft. 2. Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG für die wesentliche Beteiligung an der anderen Kapitalgesellschaft ist in diesem Fall neben dem Barpreis auch die Wertsteigerung, welche die Beteiligung an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft durch Zuführung einer verdeckten Einlage erfährt. Anzusetzen ist dafür der Verkehrswert der verdeckt eingelegten Anteile. 3. Zu den Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der wesentlichen Beteiligung an der anderen Kapitalgesellschaft gehört auch eine verdeckte Einlage des Gesellschafters bei dieser Gesellschaft durch Übernahme eines Bilanzverlustes. 4. Die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG ist nicht nach dem Zuflußprinzip, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen.«

Normenkette: