BFH vom 12.04.1983
VIII R 80/79
Normen:
AO (1977) § 38 ; BVerfGG § 31, § 13 Nr. 8a ; EStG (1971) § 2 Abs. 1, § 25 ; StabZG § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5;
Fundstellen:
BFHE 138, 355
BStBl II 1983, 576

BFH - 12.04.1983 (VIII R 80/79) - DRsp Nr. 1997/15673

BFH, vom 12.04.1983 - Aktenzeichen VIII R 80/79

DRsp Nr. 1997/15673

»Auch ein Veräußerungsgewinn, der im 1.Halbjahr 1973 erzielt wurde, unterliegt dem Stabilitätszuschlag für das Kalenderjahr 1973.«

Normenkette:

AO (1977) § 38 ; BVerfGG § 31, § 13 Nr. 8a ; EStG (1971) § 2 Abs. 1, § 25 ; StabZG § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren mit 76 v.H. an der A-KG in B beteiligt. Am 30. April 1973 veräußerten sie ihre Anteile und erzielten hierbei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.071.641 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer 1973, die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer 1973 und den Stabilitätszuschlag zur Einkommensteuer 1973 durch vorläufigen Bescheid nach § Abs. der Reichsabgabenordnung () fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte aus nicht mehr streitigen Gründen teilweise Erfolg. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Einkommensteuer 1973 auf 807.187 DM, die Ergänzungsabgabe 1973 auf 24.215 DM und den Stabilitätszuschlag 1973 auf 40.359 DM fest. Von der Einkommensteuer entfielen auf den Veräußerungsgewinn 802.773 DM und auf die übrigen Einkünfte 4.414 DM. Der Stabilitätszuschlag wurde mit 5 v.H. aus 807.187 DM (802.773 DM + 4.414 DM) = 40.359 DM berechnet. Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Festsetzung des Stabilitätszuschlags durch das FA sei nicht zu beanstanden.