BFH vom 12.06.1975
IV R 129/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5, § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 335
BStBl II 1975, 807

BFH - 12.06.1975 (IV R 129/71) - DRsp Nr. 1997/12572

BFH, vom 12.06.1975 - Aktenzeichen IV R 129/71

DRsp Nr. 1997/12572

»Scheidet ein Gesellschafter einer KG in der Weise aus der KG aus, daß sein Gesellschaftsanteil auf einen anderen Gesellschafter übergeht, und macht dieser Gesellschafter geltend, seine Gegenleistung sei nicht nur ein Entgelt für den erworbenen Gesellschaftsanteil, sondern auch die Abgeltung eines streitigen betrieblichen Schadensersatzanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters, so kann der erwerbende Gesellschafter nur dann einen Teil der Gegenleistung sofort als Betriebsausgabe abziehen, wenn festgestellt ist, daß, soweit die Gegenleistung den Buchwert des Gesellschaftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters übersteigt, keine stillen Reserven und kein Geschäftswert vorhanden waren, die anteilig auf den erwerbenden Gesellschafter übergehen konnten.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5, § 6 ;