I. Die X-AG hatte ein Grundkapital von 500.000 DM. Daran waren u.a. beteiligt
a) die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit Aktien im Privatvermögen im Nennwert von 13.600 DM ( = 2,72 v.H.), b) die Erbengemeinschaft Nachlaß CB mit Aktien im Nennwert von 68.000 DM ( = 13,6 v.H.), c) die Kommanditgesellschaft Firma X & Co. KG (im folgenden KG) mit Aktien im Nennwert von 313.600 DM ( = 62,72 v.H.) und d) die Y-AG mit Aktien im Nennwert von 64.000 DM ( = 12,8 v.H.).
Die Klägerin war ihrerseits (außer direkt an der X-AG mit 2,72 v.H.) beteiligt a) am Nachlaß CB mit 25 v.H., b) an der KG mit 15 v.H. und c) an der Y-AG mit Aktien im Privatvermögen im Nennwert von 240.000 DM ( = 30 v.H. des Grundkapitals der Y-AG von 800.000 DM).
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