BFH vom 12.06.1980
IV R 40/77
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 131, 224
BStBl II 1980, 723

BFH - 12.06.1980 (IV R 40/77) - DRsp Nr. 1997/14656

BFH, vom 12.06.1980 - Aktenzeichen IV R 40/77

DRsp Nr. 1997/14656

»1. Die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft können nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht rückwirkend durch eine Neuverteilung des Gewinns geändert werden. 2. Stimmt die an einer Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft einer rückwirkenden Neuverteilung des Gewinns zu, die ihre Gewinnbeteiligung zugunsten ihres gleichfalls an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters einschränkt, so erlangt der Gesellschafter erst mit Abschluß der Vereinbarung einen als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigenden Vorteil.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

Gründe: