BFH vom 12.07.1973
IV R 183/70
Fundstellen:
BFHE 110, 257
BStBl II 1974, 3

BFH - 12.07.1973 (IV R 183/70) - DRsp Nr. 1997/11743

BFH, vom 12.07.1973 - Aktenzeichen IV R 183/70

DRsp Nr. 1997/11743

»1. Wird ein Betrieb veräußert, so ist eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften nicht zugunsten des laufenden Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres aufzulösen, wenn die Pensionsverpflichtungen auf den Erwerber übergehen oder beim Veräußerer verbleiben. 2. Wird ein Betrieb veräußert, so erhöht der Wegfall einer Ausfuhrförderungsrücklage den Veräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres.«

I. Streitig ist, ob bei einer Betriebsveräußerung und -aufgabe eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften und eine Ausfuhrförderungsrücklage zugunsten des laufenden Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres aufzulösen sind. Der Kläger und sein Bruder W. waren im Streitjahr die alleinigen Gesellschafter der OHG; beide Gesellschafter waren mit je 50 v.H. am Gewinn und Verlust der OHG beteiligt.