I. Streitig ist, ob bei einer Betriebsveräußerung und -aufgabe eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften und eine Ausfuhrförderungsrücklage zugunsten des laufenden Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres aufzulösen sind. Der Kläger und sein Bruder W. waren im Streitjahr die alleinigen Gesellschafter der OHG; beide Gesellschafter waren mit je 50 v.H. am Gewinn und Verlust der OHG beteiligt.
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