BFH - 12.07.1979 (II R 26/78) - DRsp Nr. 1997/14219
BFH, vom 12.07.1979 - Aktenzeichen II R 26/78
DRsp Nr. 1997/14219
»1. Die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der Darlehensgeber einer Einnahmemöglichkeit begibt, die verkehrsüblicherweise regelmäßig genutzt wird, unterliegt der Schenkungsteuer. Gegenstand der Schenkung ist die dem Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) gewährte Nutzungsmöglichkeit. 2. Der Jahreswert der Nutzungsmöglichkeit ist gewöhnlich mit 5,5 v.H. anzunehmen (§ 23 Abs. 1ErbStG 1959 i.V. mit § 15 Abs. 1BewG). 3. Ist das Darlehen auf unbestimmte Zeit hingegeben, so ist der Kapitalwert mit dem Neunfachen des Jahreswertes anzusetzen (§ 23 Abs. 1ErbStG i.V.m. § 13 Abs. 2BewG). Die Kündigung (§ 609BGB) des zinslosen Darlehens ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S. des § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und hat eine Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zur Folge.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.