I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Ehemann (Kläger) betreibt ein Großhandelsunternehmen mit Kraftstoffen, Heizöl und Schmierstoffen, zu welchem im Jahre 1966 noch 14 Tankstellen gehörten. Im Jahre 1967 (Streitjahr) veräußerte er sechs verpachtete Tankstellen. Er beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 1967, die Steuer auf den Veräußerungsgewinn von insgesamt 351.879 DM nach dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bemessen. In dem nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) für vorläufig erklärten Einkommensteuerbescheid 1967 führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Veranlagung zunächst antragsgemäß durch. Aufgrund einer Betriebsprüfung erkannte das FA die Tankstellenveräußerungen nicht mehr als Teilbetriebsveräußerungen an. Es erließ dementsprechend einen endgültigen Einkommensteuerbescheid gemäß § 225 AO.
Die Sprungklage hatte keinen Erfolg.
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