BFH vom 13.05.1976
IV R 83/75
Normen:
EStG § 18, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 63
BStBl II 1976, 592

BFH - 13.05.1976 (IV R 83/75) - DRsp Nr. 1997/12946

BFH, vom 13.05.1976 - Aktenzeichen IV R 83/75

DRsp Nr. 1997/12946

»Ein Quotennießbrauch, den der Vater seinen minderjährigen Kindern schenkweise am "Gewinnstammrecht" eines Anteils an einer (freiberuflich oder gewerblich tätigen) Personengesellschaft einräumt, begründet einkommensteuerrechtlich keine originären Einkünfte der Kinder aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Die den Kindern gutgeschriebenen Gewinnanteile sind auch keine Sonderbetriebsausgaben des Vaters.«

Normenkette:

EStG § 18, § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung für eine Anwaltssozietät, ob ein Quotennießbrauch, den der Vater seinen minderjährigen Kindern schenkweise an dem mit seiner Sozietätsbeteiligung verbundenen "Gewinnstammrecht" und dem Anspruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben eingeräumt hat, zu eigenen Einkünften der Kinder führt.

Die Kläger und Revisionskläger zu 1 sind die beiden minderjährigen Kinder des Klägers und Revisionsklägers zu 2.

Der Kläger zu 2 ist selbständiger Rechtsanwalt. Seit 1. April 1970 betreibt er seine Praxis in Sozietät mit dem Beigeladenen.