BFH vom 13.07.1983
II R 105/82
Normen:
ErbStG (1974) § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 294
BStBl II 1984, 37

BFH - 13.07.1983 (II R 105/82) - DRsp Nr. 1997/15790

BFH, vom 13.07.1983 - Aktenzeichen II R 105/82

DRsp Nr. 1997/15790

»Zuwendungen, die der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers an diesen als Gegenleistung für eine vertraglich vereinbarte Erbeinsetzung erbracht hat, sind Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehen. Sie sind als Nachlaßverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 5 Nr. 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin nach Franziska A. (Erbin). Die Erbin hatte 1964 mit Luise B. (Erblasserin) einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Ausweislich Abschnitt A, I dieses Vertrages wurde sie von der Erblasserin zur alleinigen und ausschließlichen Erbin eingesetzt. Nach Abschnitt B, 1 des Vertrages erhält die Erblasserin von der Erbin "als Entgelt für die Erbeinsetzung und bedingt hierdurch" einen Einmalbetrag von 100.000 DM sowie eine Leibrente in Höhe von anfangs monatlich 750 DM, zu erhöhen nach Maßgabe einer Gleitklausel. Über persönliche Habe sowie über Bar- und Bankguthaben bis 50.000 DM durfte die Erblasserin nach dem Vertrag vermächtnisweise verfügen.

Die Erblasserin starb 1977. Sie wurde von der Erbin allein beerbt. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem Grundstück (Einheitswert 178.500 DM; 140 v.H. = 249.900 DM) sowie einem Bankguthaben in Höhe von rd. 43.700 DM.