BFH vom 13.10.1976
I R 261/70
Normen:
DBA-Italien Art. 7; EStG § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 225
BStBl II 1977, 76

BFH - 13.10.1976 (I R 261/70) - DRsp Nr. 1997/13108

BFH, vom 13.10.1976 - Aktenzeichen I R 261/70

DRsp Nr. 1997/13108

»1. Hat ein Erfinder für die Auswertung seiner Patente Lizenzen vergeben und stellt die Ausübung seiner Rechte aus den Lizenzverträgen schon für sich allein eine freiberufliche Tätigkeit dar, so wird die Tätigkeit, aus der die Lizenzeinkünfte "herrühren", dort persönlich ausgeübt (DBA Art. 7 des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens - Italien), von wo aus der Erfinder seine Rechte aus den Lizenzverträgen geltend macht. 2. Die Verlegung eines Wohnsitzes eines freiberuflich tätigen Erfinders in das Ausland führt zur Auflösung der in den Patenten ruhenden stillen Reserven wegen Betriebsaufgabe, wenn durch die Wohnsitzverlegung das inländische Besteuerungsrecht entfällt.«

Normenkette:

DBA-Italien Art. 7; EStG § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Textilchemiker. Er besitzt eine Anzahl in- und ausländischer Patente, die er in den Jahren 1949 bis 1951 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) entwickelt und von 1952 bis 1957 durch zahlreiche, ebenfalls patentierte Verbesserungen ergänzt hat. Für die Auswertung seiner Erfindungen hat der Kläger Lizenzen an Fabriken in der Bundesrepublik vergeben.