BFH vom 13.12.1983
VIII R 90/81
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 526
BStBl II 1984, 474

BFH - 13.12.1983 (VIII R 90/81) - DRsp Nr. 1997/15971

BFH, vom 13.12.1983 - Aktenzeichen VIII R 90/81

DRsp Nr. 1997/15971

»Entfallen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (hier: Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH), so ist dieser Vorgang in der Regel als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, daß die im Betriebsvermögen des früheren Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihre Schwester (Beigeladene) sind zu je 1/2 Erben ihres im Jahre 1957 verstorbenen Vaters (B). Zum Nachlaß gehörten die bebauten Grundstücke A-Straße in D. Diese Grundstücke waren bereits zu Lebzeiten des B an die D & Co. GmbH (GmbH) verpachtet, die auf diesen Grundstücken ihr Unternehmen betreibt. Nach dem Tode des B wurde der Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt. An dem Stammkapital der GmbH waren seit 1959 die Klägerin und die Beigeladene zu je 35 v.H. ( = je 105.000 DM) beteiligt. 30 v.H. der Anteile ( = 90.000 DM) hielt die GmbH selbst.

Zum 1. Juli 1961 verkaufte die Klägerin ihre Anteile an der GmbH an die Beigeladene, an die GmbH und an T.