BFH vom 14.02.1978
VIII R 158/73
Normen:
EStG (1965) § 15 Nr. 1 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 447
BStBl II 1979, 99

BFH - 14.02.1978 (VIII R 158/73) - DRsp Nr. 1997/13959

BFH, vom 14.02.1978 - Aktenzeichen VIII R 158/73

DRsp Nr. 1997/13959

»1. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe anläßlich der Verpachtung des Gewerbebetriebs ist ein originärer Geschäftswert nicht anzusetzen. 2. Wird nach der erklärten Betriebsaufgabe das verpachtete Unternehmen veräußert und dabei ein Erlös für den Geschäftswert erzielt, so ist dieser Erlös eine gewerbliche Einnahme.«

Normenkette:

EStG (1965) § 15 Nr. 1 § 16 Abs. 3 ;

Gründe: