BFH vom 14.04.1983
IV R 198/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 359
BStBl II 1983, 555

BFH - 14.04.1983 (IV R 198/80) - DRsp Nr. 1997/15665

BFH, vom 14.04.1983 - Aktenzeichen IV R 198/80

DRsp Nr. 1997/15665

»1. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind einkommensteuerrechtlich nur dann wie Verträge zwischen Fremden zu behandeln, wenn sie nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. 2. Ein solcher Fremdvergleich ist auch bei Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angehörigen aller beteiligten Gesellschafter vorzunehmen, wenn die Gesellschafter bei der Vertragsgestaltung einvernehmlich handeln. 3. Werden nach dem Inhalt solcher Verträge Darlehen langfristig gewährt, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn nach den Vertragsmodalitäten die Realisierung des Zahlungsanspruchs der Darlehensgeber nicht gesichert erscheint.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe: