I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Architekt und Innenarchitekt; er bezog in den Streitjahren neben Einkünften aus freier Berufstätigkeit und aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus einer als Handelsvertreter-Vertrag bezeichneten Vereinbarung mit der Möbelfabrik X. In den vertraglichen Bestimmungen ist u.a. festgelegt:
§ 1 Die Firma X betraut Herrn Y mit ihrer Alleinvertretung für den Bezirk ... Herr Y hat seine Dienste in Person zu leisten. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonal heranziehen. Untervertreter dürfen jeweils nur mit Genehmigung der Firma X beschäftigt werden.
§ 2 Herr Y hat die Aufgabe, die Erzeugnisse der Firma X ... beim Möbelhandel nach besten Kräften einzuführen, deren Verkauf zu vermitteln und die Geschäftsbeziehungen mit diesen Firmen zu pflegen.
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