BFH vom 14.06.1984
I R 204/81
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 15

BFH - 14.06.1984 (I R 204/81) - DRsp Nr. 1997/16021

BFH, vom 14.06.1984 - Aktenzeichen I R 204/81

DRsp Nr. 1997/16021

»Ein beratender Architekt ist auch dann gewerblich tätig, wenn er an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen nur mittelbar beteiligt ist.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Architekt und Innenarchitekt; er bezog in den Streitjahren neben Einkünften aus freier Berufstätigkeit und aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus einer als Handelsvertreter-Vertrag bezeichneten Vereinbarung mit der Möbelfabrik X. In den vertraglichen Bestimmungen ist u.a. festgelegt:

§ 1 Die Firma X betraut Herrn Y mit ihrer Alleinvertretung für den Bezirk ... Herr Y hat seine Dienste in Person zu leisten. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonal heranziehen. Untervertreter dürfen jeweils nur mit Genehmigung der Firma X beschäftigt werden.

§ 2 Herr Y hat die Aufgabe, die Erzeugnisse der Firma X ... beim Möbelhandel nach besten Kräften einzuführen, deren Verkauf zu vermitteln und die Geschäftsbeziehungen mit diesen Firmen zu pflegen.