I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete zusammen mit seinem Vater am 7. Dezember 1961 in der Schweiz die G/Z. Er war an dieser GmbH zunächst mit 99,95 v.H., seit 23. April 1963, nach dem Erwerb des Anteils des Vaters, allein beteiligt. Die G/Z gründete zusammen mit der Ehefrau des Klägers am 22. Dezember 1961 im Inland die G-GmbH G/E. Sie übernahm Anteile von 99 v.H., die Ehefrau des Klägers einen Anteil von 1 v.H. . Vom 2. Januar 1962 bis 2. Januar 1963 verpachtete der Kläger sein Unternehmen an die G/E. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) behandelte den Kläger für diese Zeit als gewerbesteuerpflichtig, weil eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe. Der Kläger erhob gegen die Gewerbesteuermeßbescheide für 1962 und 1963, die auf dieser Auffassung des FA beruhten, Klage beim Finanzgericht (FG).
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