BFH vom 14.08.1974
I R 136/70
Normen:
GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 98
BStBl II 1975, 112

BFH - 14.08.1974 (I R 136/70) - DRsp Nr. 1997/12258

BFH, vom 14.08.1974 - Aktenzeichen I R 136/70

DRsp Nr. 1997/12258

»Den maßgeblichen Einfluß auf die Betriebsgesellschaft, den die Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung fordert, gewährt einem Gesellschafter auch eine mittelbare Beteiligung jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - der Inhaber des Besitzunternehmens an einer Kapitalgesellschaft mit 99,95 v.H. der Anteile und diese Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft mit 99 v.H. der Anteile beteiligt ist.«

Normenkette:

GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete zusammen mit seinem Vater am 7. Dezember 1961 in der Schweiz die G/Z. Er war an dieser GmbH zunächst mit 99,95 v.H., seit 23. April 1963, nach dem Erwerb des Anteils des Vaters, allein beteiligt. Die G/Z gründete zusammen mit der Ehefrau des Klägers am 22. Dezember 1961 im Inland die G-GmbH G/E. Sie übernahm Anteile von 99 v.H., die Ehefrau des Klägers einen Anteil von 1 v.H. . Vom 2. Januar 1962 bis 2. Januar 1963 verpachtete der Kläger sein Unternehmen an die G/E. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) behandelte den Kläger für diese Zeit als gewerbesteuerpflichtig, weil eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe. Der Kläger erhob gegen die Gewerbesteuermeßbescheide für 1962 und 1963, die auf dieser Auffassung des FA beruhten, Klage beim Finanzgericht (FG).