BFH vom 14.08.1980
IV R 9/77
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 131, 365
BStBl II 1981, 21

BFH - 14.08.1980 (IV R 9/77) - DRsp Nr. 1997/14690

BFH, vom 14.08.1980 - Aktenzeichen IV R 9/77

DRsp Nr. 1997/14690

»Einkünfte aus dem Verkauf selbstgemalter Bilder sind Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn die Bilder mit unterschiedlichen Motiven, ohne Schablonen und ohne Mithilfe fremder Arbeitskräfte gemalt werden und den in Kunsthandlungen angebotenen Bildern vergleichbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Gutachterkommission einer Staatlichen Kunstakademie die Bilder ohne weitere Begründung als "künstlerisch ohne Belang" gekennzeichnet hat.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Der Senat entscheidet gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluß. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, macht aber von der nach Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG gegebenen Möglichkeit, ohne weitere Begründung zu entscheiden, keinen Gebrauch.

Streitig ist, ob Einkünfte aus dem Verkauf selbstgemalter Bilder Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder aus Gewerbebetrieb sind und deshalb der Freibetrag des § 18 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.