BFH vom 14.11.1980
III R 9/79
Normen:
BewG (1965) § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 308
BStBl II 1981, 251

BFH - 14.11.1980 (III R 9/79) - DRsp Nr. 1997/14795

BFH, vom 14.11.1980 - Aktenzeichen III R 9/79

DRsp Nr. 1997/14795

»Zu den Voraussetzungen, unter denen sich Kunstgegenstände seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 115 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde zum 1. Januar 1973 mit ihrer -damals noch minderjährigen- Tochter zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Die Tochter hatte ihren 1972 verstorbenen Vater, den Ehemann der Klägerin, zu einem viertel Anteil beerbt. Im Erbschaftsvermögen befanden sich u.a. Gemälde, die der Vater -mit Ausnahme eines im Jahre 1929 angeschafften Gemäldes- ab 1957 käuflich erworben hatte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte den Anteil der Tochter an den Gemälden nach § 115 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG) mit 40 % seines Wertes an. Soweit die Klägerin begehrte, den Anteil der Tochter an den Gemälden nach § 115 Abs. 2 BewG ganz außer Ansatz zu lassen, war der Einspruch erfolglos. Das FA hielt die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für erfüllt, weil sich die Gemälde zum Veranlagungszeitpunkt (1. Januar 1973) noch nicht 20 Jahre im Familienbesitz befunden hätten (§ 115 Abs. 2 Nr. 4 BewG).