BFH vom 14.11.1984
I R 50/80
Normen:
KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 § 7 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 227

BFH - 14.11.1984 (I R 50/80) - DRsp Nr. 1997/16112

BFH, vom 14.11.1984 - Aktenzeichen I R 50/80

DRsp Nr. 1997/16112

»1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Einlage. 2. Verzichtet eine GmbH zugunsten ihrer Gesellschafter auf das vertraglich eingeräumte Recht, den Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters nur zum Nominalwert zu erwerben, und haben somit die verbleibenden Gesellschafter die Möglichkeit zu einem Erwerb dieses Anteils unter dem ihm zukommenden Wert, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.«

Normenkette:

KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH- betrieb im Streitjahr 1972 eine .....fabrik. Hauptgesellschafter war bis 1950 F, dessen Ehefrau ebenfalls einen Geschäftsanteil hielt, den ihr Ehemann später übernahm. Mitte der sechziger Jahre starb der Gesellschafter F und hinterließ seine Anteile (je 10.000 DM) als Vermächtnis den jetzigen Gesellschaftern R und H.

Der Gesellschafter F wollte schon zu seinen Lebzeiten den bei der GmbH als Arbeitnehmer tätigen S stärker an das Unternehmen binden. Am 21. Juni 1950 erklärten F -dieser in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin- und S in einer Verhandlung vor dem Notar inhaltlich folgendes zu Protokoll:

1. S soll in Anerkennung seiner Verdienste und Leistungen für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Mitgesellschafter beteiligt werden.