I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH- betrieb im Streitjahr 1972 eine .....fabrik. Hauptgesellschafter war bis 1950 F, dessen Ehefrau ebenfalls einen Geschäftsanteil hielt, den ihr Ehemann später übernahm. Mitte der sechziger Jahre starb der Gesellschafter F und hinterließ seine Anteile (je 10.000 DM) als Vermächtnis den jetzigen Gesellschaftern R und H.
Der Gesellschafter F wollte schon zu seinen Lebzeiten den bei der GmbH als Arbeitnehmer tätigen S stärker an das Unternehmen binden. Am 21. Juni 1950 erklärten F -dieser in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin- und S in einer Verhandlung vor dem Notar inhaltlich folgendes zu Protokoll:
1. S soll in Anerkennung seiner Verdienste und Leistungen für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Mitgesellschafter beteiligt werden.
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