BFH vom 15.05.1975
IV R 89/73
Normen:
GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 277
BStBl II 1975, 781

BFH - 15.05.1975 (IV R 89/73) - DRsp Nr. 1997/12560

BFH, vom 15.05.1975 - Aktenzeichen IV R 89/73

DRsp Nr. 1997/12560

»1. Interessengegensätze zwischen den an der Besitzgesellschaft und an der Betriebsgesellschaft beteiligten Personen sind für die Frage der Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft bei der Betriebsaufspaltung nur von Bedeutung, wenn sie aufgrund der Gestaltung der Verträge und der tatsächlichen Interessenlage nicht nur möglich sind, sondern ihr Vorhandensein durch konkrete Tatsachen in einer Weise nachgewiesen wird, daß von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen der an beiden Gesellschaften beteiligten Personengruppe nicht mehr gesprochen werden kann. 2. Verpachtet eine OHG im Rahmen der Betriebsaufspaltung das gesamte ihr gehörige Betriebsvermögen an eine Betriebs-GmbH und wird dabei auch das Betriebsgrundstück, das einigen Gesellschaftern der OHG zu Miteigentum gehört, von diesen an die GmbH vermietet, so gehören die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks zum gewerblichen Steuerbilanzgewinn der OHG, wenn das Grundstück mit seinen speziellen Gebäulichkeiten und Anlagen aufgrund seiner nicht geänderten betrieblichen Zweckbestimmung als Beitrag der betreffenden Gesellschafter zur Förderung auch des neuen gemeinsamen Gesellschaftszwecks Betriebsvermögen der OHG (Sonderbetriebsvermögen) geblieben ist.«

Normenkette:

GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: