BFH vom 15.10.1975
I R 146/73
Normen:
EStG § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 139 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 169
BStBl II 1976, 191

BFH - 15.10.1975 (I R 146/73) - DRsp Nr. 1997/12722

BFH, vom 15.10.1975 - Aktenzeichen I R 146/73

DRsp Nr. 1997/12722

»Die Erben des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, mit denen das Gesellschaftsverhältnis fortgesetzt wird, sind nach § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu besteuern, wenn sie die steuerrechtlichen Voraussetzungen eines Mitunternehmers erfüllen.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 139 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Tochter und Erbin eines im März 1968 verstorbenen Gesellschafters der beigeladenen KG. Der Erblasser hatte in seinem Testament seine beiden Töchter X. - die Klägerin - und Y. zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und dabei bestimmt, daß seine Gesellschaftsanteile allein auf die Klägerin übergehen sollten. Der Mehrwert der Gesellschaftsanteile sollte ausgeglichen werden.

§ 13 des Gesellschaftsvertrags der beigeladenen KG enthielt für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Bestimmung, daß die Erben das Recht haben, das Gesellschaftsverhältnis unverändert oder auch als Kommanditisten fortzuführen.