BFH vom 15.10.1981
IV R 77/76
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 175
BStBl II 1982, 340

BFH - 15.10.1981 (IV R 77/76) - DRsp Nr. 1997/15206

BFH, vom 15.10.1981 - Aktenzeichen IV R 77/76

DRsp Nr. 1997/15206

»Verpflichtet sich ein Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Forderung eines Dritten und wird ihm hierzu die Forderung abgetreten, bleibt aber der Mandant zu einem erheblichen Teil am Erfolg des Rechtsstreits beteiligt, so können Einnahmen, die dem Rechtsanwalt aus der Forderung zufließen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sein.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) üben als Rechtsanwälte ihren Beruf gemeinsam aus. Sie ermitteln ihre Einkünfte durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).