I. Streitig ist, ob der außerordentliche Ertrag aus der Auflösung einer Rückstellung für eine Rentenverpflichtung, die durch den Tod des Verpflichteten, des Teilhabers einer freiberuflichen Praxis, erloschen ist, zum laufenden Gewinn oder zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn (§§ 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) aus der Veräußerung des Praxisanteils des Verstorbenen gehört.
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