BFH vom 15.11.1979
IV R 49/76
Normen:
EStG § 4, § 5, § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 265
BStBl II 1980, 150

BFH - 15.11.1979 (IV R 49/76) - DRsp Nr. 1997/14379

BFH, vom 15.11.1979 - Aktenzeichen IV R 49/76

DRsp Nr. 1997/14379

»Der außerordentliche Ertrag aus der Auflösung einer Rückstellung für eine Rentenverpflichtung, die durch den Tod des Verpflichteten, des Teilhabers einer freiberuflichen Praxis, erloschen ist, gehört zum laufenden Gewinn und nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn aus der notwendig gewordenen Veräußerung des Praxisanteils des Verstorbenen durch dessen Witwe, auch wenn das Erlöschen der Rentenverpflichtung einerseits und die Veräußerung des Praxisanteils andererseits in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5, § 16 ;

I. Streitig ist, ob der außerordentliche Ertrag aus der Auflösung einer Rückstellung für eine Rentenverpflichtung, die durch den Tod des Verpflichteten, des Teilhabers einer freiberuflichen Praxis, erloschen ist, zum laufenden Gewinn oder zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn (§§ 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) aus der Veräußerung des Praxisanteils des Verstorbenen gehört.