I. Streitig ist, ob ein Landwirt bei der Veräußerung von Dauerweideflächen einen auf die Veräußerung der zugehörigen Grasnarbe entfallenden geschätzten Teil des Kaufpreises als Veräußerungsgewinn zu versteuern hat, wenn sich beim Grund und Boden selbst kein Veräußerungsgewinn ergibt. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin betrieb im Streitjahr 1971 als Eigentümerin des Gutes A. die Land- und Forstwirtschaft; sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Durch notariellen Vertrag vom 9. Februar 1972 veräußerte die Klägerin die Außendeichländereien des Gutes in einer Größe von insgesamt 940 ha an die Landgesellschaft m.b.H. Nach § 1 Nr. 8 des Vertrages wurden sämtliche auf dem Kaufgegenstand befindlichen Gebäude, Bäume und Sträucher sowie alle wesentlichen Bestandteile mitveräußert. Als Tag der Übergabe wurde der 2. Januar 1972 vereinbart. Den vereinbarten Kaufpreis von ....Mil. DM teilte die Klägerin in der Buchführung entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Regelung auf Grund und Boden und Gebäude auf.
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