BFH vom 16.06.1982
I R 118/80
Normen:
GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 287
BStBl II 1982, 662

BFH - 16.06.1982 (I R 118/80) - DRsp Nr. 1997/15357

BFH, vom 16.06.1982 - Aktenzeichen I R 118/80

DRsp Nr. 1997/15357

»Die Grundsätze über die Betriebsaufspaltung sind anzuwenden, wenn die die Geschicke des verpachtenden Besitzunternehmens bestimmenden Personen in der Lage sind, über eine zwischengeschaltete rechtsfähige Stiftung bei dem Betriebsunternehmen ihren Willen hinsichtlich aller wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durchzusetzen.«

Normenkette:

GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine KG- hatte ihr Anlagevermögen an die X-KG verpachtet. Der hierüber geschlossene Vertrag bezog künftige Ersatz- und Neuinvestitionen der Klägerin in die Verpachtung mit ein. Die bei der Klägerin anfallenden Verwaltungsarbeiten erledigte die X-KG gegen eine pauschale Vergütung. Ebenso besorgte sie über Verrechnungskonto den Zahlungsverkehr für die Klägerin.