BFH vom 16.09.1970
I R 196/67
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 76
BStBl II 1971, 175

BFH - 16.09.1970 (I R 196/67) - DRsp Nr. 1997/10372

BFH, vom 16.09.1970 - Aktenzeichen I R 196/67

DRsp Nr. 1997/10372

»1. Bezahlt ein Steuerpflichtiger einem sein Geschäft aufgebenden Kaufmann lediglich dafür daß dieser ihn in seine bisherigen persönlichen Geschäftsbeziehungen einführt, eine Geldsumme, so ist der Betrag nicht als Geschäftswert, sondern als besonderes immaterielles Wirtschaftsgut zu bilanzieren. 2. Das immaterielle Wirtschaftsgut "Geschäftsbeziehungen" oder "Kundschaft" usw. (Nr. 1) ist geschäftswertähnlich, wenn sich der Vorteil für das Unternehmen nicht innerhalb einer wenigstens schätzbaren längeren Dauer erschöpft. Andernfalls sind Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 7 ;

Gründe: