BFH vom 16.12.1981
I R 167/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 275
BStBl II 1982, 387

BFH - 16.12.1981 (I R 167/78) - DRsp Nr. 1997/15226

BFH, vom 16.12.1981 - Aktenzeichen I R 167/78

DRsp Nr. 1997/15226

»Stammt bei einer Familienpersonengesellschaft die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters nicht aus einer Schenkung des Unternehmers und ist der stille Gesellschafter am Verlust beteiligt, ist in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite bis zu 35 v.H. des tatsächlichen Werts der stillen Beteiligung erwarten läßt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm zum 1. Juli 1967 seine damals minderjährigen Kinder A, B und C und zum 1. Oktober 1968 seine 1968 geborene Tochter D als stille Gesellschafter in sein Unternehmen auf. Nach den vormundschaftsgerichtlich genehmigten Verträgen betrug die bar eingezahlte Vermögenseinlage jeweils 30.000 DM. Die Vermögenseinlage wurde erbracht, indem die Sparkonten der Kinder durch eine Schenkung der Mutter, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), auf 30.000 DM aufgefüllt wurden und der Betrag anschließend auf das Geschäftskonto der Firma überwiesen wurde. Die stillen Gesellschafter waren laut Vertrag mit 15 v.H. am Gewinn und Verlust der Firma beteiligt. Die stillen Gesellschaften waren -vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abgesehen- bis zur Erreichung der Volljährigkeit der stillen Gesellschafter unkündbar.