I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm zum 1. Juli 1967 seine damals minderjährigen Kinder A, B und C und zum 1. Oktober 1968 seine 1968 geborene Tochter D als stille Gesellschafter in sein Unternehmen auf. Nach den vormundschaftsgerichtlich genehmigten Verträgen betrug die bar eingezahlte Vermögenseinlage jeweils 30.000 DM. Die Vermögenseinlage wurde erbracht, indem die Sparkonten der Kinder durch eine Schenkung der Mutter, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), auf 30.000 DM aufgefüllt wurden und der Betrag anschließend auf das Geschäftskonto der Firma überwiesen wurde. Die stillen Gesellschafter waren laut Vertrag mit 15 v.H. am Gewinn und Verlust der Firma beteiligt. Die stillen Gesellschaften waren -vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abgesehen- bis zur Erreichung der Volljährigkeit der stillen Gesellschafter unkündbar.
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