BFH vom 17.04.1980
IV R 174/76
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 497
BStBl II 1980, 566

BFH - 17.04.1980 (IV R 174/76) - DRsp Nr. 1997/14579

BFH, vom 17.04.1980 - Aktenzeichen IV R 174/76

DRsp Nr. 1997/14579

»Wird ein Mitunternehmeranteil veräußert (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG), so bestimmt sich der "entsprechende Teil" des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG grundsätzlich nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs bzw. gleichzeitiger Veräußerung aller Mitunternehmeranteile erzielbaren Gewinn (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) und sein Bruder (im folgenden M.) waren Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft A-M OHG (im folgenden OHG). Am Gewinn der Gesellschaft waren sie nach mündlicher Vereinbarung je zur Hälfte beteiligt.

Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters war im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß das Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters aufgrund einer Liquidationsbilanz errechnet wird, in der Grundstücke und Gebäude mit dem Verkehrswert, das bewegliche Anlagevermögen mit den steuerlichen Teilwerten und die übrigen Aktiven und Passiven nach § 40 HGB unter Auflösung aller stillen Reserven anzusetzen sind, ein Firmenwert jedoch außer Ansatz bleibt.