I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb die K-Apotheke in B. Er verstarb 1965 und wurde zu 50 v.H. von der Klägerin und zu je 12,5 v.H. von den vier Kindern des Ehepaares beerbt. Die aus der Klägerin (geboren 1916) und ihren vier Kindern bestehende Erbengemeinschaft verpachtete die Apotheke. Die Erbengemeinschaft erklärte keine Betriebsaufgabe, sondern führte den verpachteten Betrieb einkommensteuerrechtlich als Gewerbebetrieb fort. Die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinne wurden auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Verhältnis ihrer Erbquoten verteilt.
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