BFH vom 17.04.1980
IV R 58/78
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 34
BStBl II 1980, 721

BFH - 17.04.1980 (IV R 58/78) - DRsp Nr. 1997/14655

BFH, vom 17.04.1980 - Aktenzeichen IV R 58/78

DRsp Nr. 1997/14655

»Veräußert eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ihren ganzen Gewerbebetrieb, so steht den einzelnen Mitunternehmern für ihren Anteil am Veräußerungsgewinn nach Maßgabe ihrer persönlichen Verhältnisse ein "entsprechender Teil" des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG zu. Dieser "entsprechende Teil" bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil am gesamten Veräußerungsgewinn.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb die K-Apotheke in B. Er verstarb 1965 und wurde zu 50 v.H. von der Klägerin und zu je 12,5 v.H. von den vier Kindern des Ehepaares beerbt. Die aus der Klägerin (geboren 1916) und ihren vier Kindern bestehende Erbengemeinschaft verpachtete die Apotheke. Die Erbengemeinschaft erklärte keine Betriebsaufgabe, sondern führte den verpachteten Betrieb einkommensteuerrechtlich als Gewerbebetrieb fort. Die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinne wurden auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft im Verhältnis ihrer Erbquoten verteilt.