BFH vom 17.04.1980
IV R 99/78
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 38
BStBl II 1980, 642

BFH - 17.04.1980 (IV R 99/78) - DRsp Nr. 1997/14617

BFH, vom 17.04.1980 - Aktenzeichen IV R 99/78

DRsp Nr. 1997/14617

»Wird ein Teilbetrieb veräußert (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG), so bestimmt sich der "entsprechende Teil" des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG grundsätzlich nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Teilbetriebs tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs erzielbaren Gewinn.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Friseurmeister. Er betrieb bis zum 31. Juli 1973 einen Salon in der A-Straße und einen weiteren Salon in der B-Straße in C. Am 31. Juli 1973 veräußerte der Kläger das Geschäft in der A-Straße zum Preise von 22.057 DM. Die Buchwerte des veräußerten Geschäfts betrugen zum 31. Juli 1973 2.066 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1973 wies der Kläger -neben einem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.389 DM- einen Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs in Höhe von 19.991 DM aus. Er beantragte, für diesen Gewinn einen anteiligen, nach dem Verhältnis der Umsätze in den beiden Teilbetrieben errechneten Freibetrag nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und daneben die Tarifbegünstigung des § 34 EStG zu gewähren.