BFH vom 17.07.1975
II R 141/74
Normen:
BGB § 2032, § 2033 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 270
BStBl II 1976, 159

BFH - 17.07.1975 (II R 141/74) - DRsp Nr. 1997/12705

BFH, vom 17.07.1975 - Aktenzeichen II R 141/74

DRsp Nr. 1997/12705

»1. Die Übertragung eines Anteils an einem Nachlaß führt zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlaß gehörigen Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück zu einem anderen Nachlaß gehört, in dem erstgenannten Nachlaß aber ein Anteil an dem anderen Nachlaß enthalten ist. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl RFHE 12, 71, sowie BFHE 73, 429, 80, 33). 2. Die GrESt ist nach der Gegenleistung für die Erbanteilsübertragung zu berechnen, soweit diese auf das Grundstück entfällt. 3. Steuerschuldner sind der Veräußerer und der Erwerber des Erbanteils.«

Normenkette:

BGB § 2032, § 2033 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;