BFH - 17.07.1975 (II R 141/74) - DRsp Nr. 1997/12705
BFH, vom 17.07.1975 - Aktenzeichen II R 141/74
DRsp Nr. 1997/12705
»1. Die Übertragung eines Anteils an einem Nachlaß führt zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlaß gehörigen Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3GrEStG 1940. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück zu einem anderen Nachlaß gehört, in dem erstgenannten Nachlaß aber ein Anteil an dem anderen Nachlaß enthalten ist. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl RFHE 12, 71, sowie BFHE 73, 429, 80, 33). 2. Die GrESt ist nach der Gegenleistung für die Erbanteilsübertragung zu berechnen, soweit diese auf das Grundstück entfällt. 3. Steuerschuldner sind der Veräußerer und der Erwerber des Erbanteils.«
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