BFH vom 17.07.1980
IV R 15/76
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 329
BStBl II 1981, 11

BFH - 17.07.1980 (IV R 15/76) - DRsp Nr. 1997/14686

BFH, vom 17.07.1980 - Aktenzeichen IV R 15/76

DRsp Nr. 1997/14686

»Die einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung im Wege einer gemischten Schenkung sind im Rahmen des § 17 EStG in der Weise zu bestimmen, daß die Übertragung nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in eine voll entgeltliche Anteilsübertragung (Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1) und eine voll unentgeltliche Anteilsübertragung (i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2) aufgeteilt wird.«

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1966 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger (Ehemann) war zu Beginn des Jahres 1966 am Stammkapital der .... GmbH (im folgenden GmbH) von 4,5 Mio. DM mit Geschäftsanteilen im Nennwert von 1.322.500 DM (29,39 v.H.) beteiligt. Er hatte diese Geschäftsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten teils entgeltlich, teils unentgeltlich, teils durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erworben. Die Geschäftsanteile waren Privatvermögen.