BFH vom 17.10.1974
IV R 223/72
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 456
BStBl II 1975, 58

BFH - 17.10.1974 (IV R 223/72) - DRsp Nr. 1997/12225

BFH, vom 17.10.1974 - Aktenzeichen IV R 223/72

DRsp Nr. 1997/12225

»1. Wird eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG gegen eine nicht wesentliche Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, die ebenfalls Privatvermögen wird, getauscht, so erfüllt dieser Vorgang grundsätzlich den Tatbestand einer Veräußerung i.S. des § 17 EStG. Die hingegebene und die erlangte Beteiligung sind regelmäßig schon deshalb nicht wirtschaftlich identisch i.S. des sogenannten Tauschgutachtens des BFH vom 16.12.1958 I D 1/57 S (BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30), weil die hingegebene Beteiligung "steuerbefangen" war, während die erlangte Beteiligung dies nicht ist. 2. Wird eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG veräußert und erhält der Veräußerer als Entgelt börsengängige Aktien, so bestimmt sich der Veräußerungspreis i.S. des § 17 EStG auch dann nach dem Kurswert der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der wesentlichen Beteiligung sich persönlich verpflichtet hat, die erlangten Aktien fünf Jahre nicht zu veräußern.«

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe: