BFH - 17.10.1974 (IV R 223/72) - DRsp Nr. 1997/12225
BFH, vom 17.10.1974 - Aktenzeichen IV R 223/72
DRsp Nr. 1997/12225
»1. Wird eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung i.S. des § 17EStG gegen eine nicht wesentliche Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, die ebenfalls Privatvermögen wird, getauscht, so erfüllt dieser Vorgang grundsätzlich den Tatbestand einer Veräußerung i.S. des § 17EStG. Die hingegebene und die erlangte Beteiligung sind regelmäßig schon deshalb nicht wirtschaftlich identisch i.S. des sogenannten Tauschgutachtens des BFH vom 16.12.1958 I D 1/57 S (BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30), weil die hingegebene Beteiligung "steuerbefangen" war, während die erlangte Beteiligung dies nicht ist. 2. Wird eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17EStG veräußert und erhält der Veräußerer als Entgelt börsengängige Aktien, so bestimmt sich der Veräußerungspreis i.S. des § 17EStG auch dann nach dem Kurswert der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung, wenn der Veräußerer der wesentlichen Beteiligung sich persönlich verpflichtet hat, die erlangten Aktien fünf Jahre nicht zu veräußern.«
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