BFH vom 17.12.1970
IV R 119/68
Fundstellen:
BFHE 101, 354
BStBl II 1971, 456

BFH - 17.12.1970 (IV R 119/68) - DRsp Nr. 1997/10520

BFH, vom 17.12.1970 - Aktenzeichen IV R 119/68

DRsp Nr. 1997/10520

»Sind Grund und/oder Höhe eines auf einen von mehreren Gesellschaftern einer OHG entfallenden Veräußerungsgewinn streitig, so hat das FG die Mitgesellschafter im Steuerprozeß des betroffenen Gesellschafters beizuladen, soweit diese zur Geschäftsführung befugt sind.«

Die Klägerin und Revisionsklägerin war seit 1946 an der X-OHG beteiligt. Gesellschafter waren die Erben des im Jahre 1930 verstorbenen früheren Geschäftsinhabers, und zwar die überlebende Ehefrau und seine drei Kinder, darunter die Revisionsklägerin. Zum 31. Dezember 1954 wurde die Gesellschaft in der Weise aufgelöst, daß der einzige Sohn das Geschäft übernahm und die Mutter und seine beiden Schwestern aus der Gesellschaft ausschieden. Die Mutter und die Schwester der Revisionsklägerin erhielten im wesentlichen nur ihr Kapitalkonto ausgezahlt, während hinsichtlich der Revisionsklägerin selbst Streit darüber besteht, ob sie wesentlich mehr als das Kapitalkonto erhalten hat und deshalb ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vorliegt.