BFH vom 18.02.1976
I R 116/75
Normen:
EStG § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 559
BStBl II 1976, 480

BFH - 18.02.1976 (I R 116/75) - DRsp Nr. 1997/12881

BFH, vom 18.02.1976 - Aktenzeichen I R 116/75

DRsp Nr. 1997/12881

»Sind an einer OHG, die sich auf die Verwaltung von Grundbesitz beschränkt, zu je 50 v.H. eine natürliche Person und eine GmbH beteiligt, ist die Tätigkeit der OHG in der Regel kein Gewerbebetrieb.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 21 ;

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Gesellschafterin der S-OHG, an der neben ihr die W-GmbH beteiligt war. Beide Gesellschafter hatten einen Anteil von je 50 v.H. am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte auch ein Geschäftsgrundstück. Auf diesem Grundstück stand vor dem Zweiten Weltkrieg ein Lichtspielhaus, das im Krieg zerstört wurde. Seit dem 4. Februar 1948 war das Grundstück an die W-GmbH verpachtet, die es an die G-GmbH unterverpachtete. Diese baute das Lichtspielhaus wieder auf und nahm es in Betrieb. Seit dem 1. Januar 1955 war die W-GmbH alleinige Gesellschafterin der G-GmbH.

Am 30. April 1959 schied die Klägerin aus der S-OHG aus. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte einen Veräußerungsgewinn der Klägerin von 648.458 DM fest.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.