BFH vom 18.04.1973
I R 57/71
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ; EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 505
BStBl II 1973, 700

BFH - 18.04.1973 (I R 57/71) - DRsp Nr. 1997/11637

BFH, vom 18.04.1973 - Aktenzeichen I R 57/71

DRsp Nr. 1997/11637

»Wird im zeitlichen Zusammenhang mit einer Teilbetriebsveräußerung ein wirtschaftlich nicht zum Teilbetrieb dienender Grundstücksteil in das Privatvermögen überführt, so ist der bei diesem Entnahmevorgang verwirklichte Gewinn nicht nach § 1634 EStG steuerbegünstigt.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ; EStG § 34b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die anläßlich einer Teilbetriebsveräußerung durch Überführung von Betriebsvermögen in Privatvermögen aufgedeckten stillen Reserven als Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG) zu versteuern sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 30. Juni 1965 eine Spirituosengroß- und -einzelhandlung. Die Geschäftsräume befanden sich in einem dem Kläger gehörenden Gebäude. Der eigengewerblich genutzte Teil dieses Grundstücks betrug 60 v.H.; der Rest diente fremdgewerblichen und Mietwohnzwecken und wurde als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen. Mit Ablauf des 30. Juni 1965 veräußerte der Kläger sein Großhandelsgeschäft. Dadurch verringerte sich der eigengewerblich genutzte Teil des Grundstücks auf 25 v.H. . Den nicht eigengewerblich genutzten Grundstücksteil von nunmehr 75 v.H. buchte der Kläger zum 30. Juni 1965 aus.