BFH vom 18.05.1972
I R 153/70
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 106, 225
BStBl II 1972, 775

BFH - 18.05.1972 (I R 153/70) - DRsp Nr. 1997/11159

BFH, vom 18.05.1972 - Aktenzeichen I R 153/70

DRsp Nr. 1997/11159

»Gehört ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft und wird er nach deren Beendigung und Auseinandersetzung von einem Ehegatten allein übernommen, so bewirkt dies keinen Unternehmerwechsel i.S. von § 2 Abs. 5 GewStG und damit auch keinen Beginn der sachlichen Steuerpflicht.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

I. Der Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau lebten von 1957 bis 1964 im Güterstand der Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut, das der Kläger allein verwaltete, gehörte ein gewerbliches Unternehmen, welches der Kläger in die Gütergemeinschaft eingebracht hatte.

Durch notariellen Vertrag vom 17. Juli 1964 hoben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft auf und vereinbarten mit Wirkung vom 28. Februar 1964 Gütertrennung. Der Kläger betrieb das Unternehmen allein weiter und stellte ab 1. März 1964 mit Zustimmung des Finanzamts (FA) sein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr auf den Zeitraum 1. März bis 28. Februar um.