BFH vom 18.07.1974
IV B 34/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 226
BStBl II 1974, 740

BFH - 18.07.1974 (IV B 34/74) - DRsp Nr. 1997/12164

BFH, vom 18.07.1974 - Aktenzeichen IV B 34/74

DRsp Nr. 1997/12164

»Räumt die Mutter ihren Kindern an einem Kommanditanteil schenkweise je eine typische Unterbeteiligung ein, behält sie sich aber das Recht vor, "jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Kapitalanteile ihrer Kinder" zu verlangen, so kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß den Kindern keine Einkunftsquelle übertragen ist und daß deshalb die Gewinngutschriften auf die Unterbeteiligungen bei der Mutter keine Sonderbetriebsausgaben, sondern nichtabzugsfähige Zuwendungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Vollziehung des einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides für 1970 insoweit auszusetzen ist, als darin die Gutschriften von Gewinnanteilen aufgrund von typischen Unterbeteiligungen an einem Kommanditanteil, die die Mutter ihren Kindern schenkungsweise einräumte, nicht als Sonderbetriebsausgaben anerkannt sind. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine KG, betrieb im Streitjahr 1970 ein gewerbliches Unternehmen. Alleininhaber dieses Unternehmens war bis 1968 WH. Dieser schloß am 9. Mai 1968 mit seiner Ehefrau EH in notariell beurkundeter Form einen Gesellschaftsvertrag (sog. erster Vertrag). Danach gründeten die Eheleute zur Fortführung des bisher allein vom Ehemann betriebenen Unternehmens eine KG, die Antragstellerin.