BFH vom 18.08.1981
VIII R 25/79
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 548
BStBl II 1982, 293

BFH - 18.08.1981 (VIII R 25/79) - DRsp Nr. 1997/15183

BFH, vom 18.08.1981 - Aktenzeichen VIII R 25/79

DRsp Nr. 1997/15183

»1. Der erhöhte Freibetrag wegen dauernder Berufsunfähigkeit ist zu gewähren, wenn der Unternehmer durch Invalidität veranlaßt wird, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. Die Berufsunfähigkeit bestimmt sich unabhängig vom Sozialversicherungsrecht danach, daß der Unternehmer infolge der Invalidität nicht mehr fähig ist, seinen Betrieb so wie bisher fortzuführen.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 Satz 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) seinen Gewerbebetrieb wegen dauernder Berufsunfähigkeit veräußert hat und vom Veräußerungsgewinn den erhöhten Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzen kann.