BFH vom 18.09.1984
VIII R 119/81
Normen:
AO (1977) § 38 ; EStG § 17 ABs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 55

BFH - 18.09.1984 (VIII R 119/81) - DRsp Nr. 1997/16038

BFH, vom 18.09.1984 - Aktenzeichen VIII R 119/81

DRsp Nr. 1997/16038

»Entsteht durch den Erwerb weiterer GmbH-Anteile eine wesentliche Beteiligung, so kann diese nicht dadurch beseitigt werden, daß die erworbenen Anteile rückwirkend verschenkt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 38 ; EStG § 17 ABs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zu 25 v.H. an der W-GmbH beteiligt. Am 15. April 1965 verstarb der Vater des Klägers. Der Kläger erbte von ihm weitere 8 1/3 v.H.-Anteile an der W-GmbH. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. August 1965 trat der Kläger den ererbten GmbH-Anteil rückwirkend auf den Todestag seines Vaters schenkweise an seinen ältesten Sohn (S) ab. Die für das Jahr 1965 auf den verschenkten 8 1/3 v.H.-Anteil entfallende Dividende in Höhe von 25.000 DM wurde in vollem Umfang dem S zugerechnet. Am 23. Juni 1969 veräußerte der Kläger den ihm verbliebenen Anteil an der W-GmbH (25 v.H.) an diese Gesellschaft zum Preis von 2.172.925 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) vertrat die Auffassung, der Kläger sei in der Zeit vom 15. April 1965 bis zum 31. August 1965 an der W-GmbH wesentlich (33 1/3 v.H.) beteiligt gewesen. Er berücksichtigte daher nach vorangegangenem Einkommensteuerbescheid und berichtigtem Einkommensteuerbescheid in der Einspruchsentscheidung gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Veräußerungsgewinn.