BFH vom 18.12.1980
V R 142/73
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ; UStG (1967) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 497
BStBl II 1981, 408

BFH - 18.12.1980 (V R 142/73) - DRsp Nr. 1997/14867

BFH, vom 18.12.1980 - Aktenzeichen V R 142/73

DRsp Nr. 1997/14867

»Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1967 ist unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer i.S. des § 15 Nr. 2 EStG sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ; UStG (1967) § 2 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1965 eine Maschinenfabrik als Einzelunternehmer. Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 nahm er seine drei minderjährigen Kinder in sein Unternehmen auf. Das bisherige Einzelunternehmen wurde aufgrund vormundschaftsgerichtlich genehmigten Gesellschaftsvertrages vom 16. Februar 1966 in eine Kommanditgesellschaft (KG) eingebracht, an welcher der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter und seine Kinder als Kommanditisten beteiligt sind. Diese Gesellschaft wurde am 10. März 1966 unter der Firma "R.A. KG" in das Handelsregister eingetragen; sie wickelte danach unter dieser Firma ihre Geschäfte ab.

In die Auslandsgeschäfte war ab 1. Januar 1966 eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in Vaduz, welche die Ehefrau des Klägers mit zwei anderen, später ausgeschiedenen Personen auf Initiative des Klägers errichtet hatte, zwischengeschaltet. Der AG wurden von der KG Wiederverkaufsrabatte zwischen 25 und 30 v.H. eingeräumt.