BFH vom 19.01.1978
IV R 61/73
Normen:
BewG § 9, § 12 ; EStG § 16, § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 327
BStBl II 1978, 295

BFH - 19.01.1978 (IV R 61/73) - DRsp Nr. 1997/13701

BFH, vom 19.01.1978 - Aktenzeichen IV R 61/73

DRsp Nr. 1997/13701

»1. Wird ein Betrieb veräußert und die Kaufpreisforderung gestundet, so ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Kaufpreisforderung mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen. 2. Lautet die gestundete Kaufpreisforderung auf eine ausländische Währung, so ist ein Abschlag von dem sich aus dem Kurswert im Veräußerungszeitpunkt errechnenden Nennwert dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der Gegebenheiten im Veräußerungszeitpunkt mit einer Wechselkursänderung während des Stundungszeitraums zuungunsten des Veräußerers ernsthaft zu rechnen war.«

Normenkette:

BewG § 9, § 12 ; EStG § 16, § 18 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966 die Höhe eines Betriebsveräußerungsgewinns iS des § 18 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere, mit welchem Wert eine auf US-Dollar lautende gestundete Kaufpreisforderung anzusetzen ist. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ein Ingenieurbüro. Er war Inhaber zahlreicher Patente und Gebrauchsmuster, die er anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Nutzung überließ.

Der Kläger war außerdem zu 90vH an der X.-GmbH (GmbH) beteiligt. Die restlichen Geschäftsanteile hielten seine beiden Töchter.